Rechtsgrundlagen zur Bildungsstatistik

Bund
Das Bundesstatistikgesetz (BStatG) bildet die Rechtsgrundlage für statistische Tätigkeiten generell und im Speziellen für die Aufgaben des Bundesamtes für Statistik BFS. In der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) sind die auf Bundesebene auszuführenden Statistiken im Einzelnen festgelegt. In Anhang 69 wird die Statistik der Personen in Ausbildung beschrieben, in Anhang 70 die Statistik der Bildungsabschlüsse und in Anhang 71 die Statistik des Schulpersonals. In allen drei Fällen sind die Kantone als Mitwirkende genannt. Es ist im Allgemeinen die Aufgabe der kantonalen Statistik, die entsprechenden Daten zu erheben und dem BFS bereitzustellen.

Kanton Zürich
Das kantonale Statistikgesetz (StatG) regelt im Kanton den Umgang mit Statistikdaten, insbesondere wird darin auch festgelegt, welche Kompetenzen erforderlich sind, um Erhebung anzuordnen. Das kantonale Statistische Amt hat die Aufgabe, die kantonalen Statistiken zu koordinieren. Im Bildungsgesetz (BiG) wird die Bildungsdirektion mit der Bearbeitung der Bildungsdaten beauftragt.

 

Statistik und Datenschutz
Aufgrund der zentralen Aufgabe der Bildungsstatistik, die implizit auch die Erhebung und Bearbeitung von besonderen Personendaten einschliesst, ist aus Gründen des Datenschutzes eine formelle gesetzliche Grundlage für die Tätigkeiten notwendig.

Die öffentlichen Organe auf Bundesebene, aber auch sämtliche privatrechtlichen Institutionen unterstehen direkt dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG). Dazu gehört natürlich das BFS, dazu zählen insbesondere aber auch sämtliche Bildungsinstitutionen (Schulen) mit privater Trägerschaft.

Für die öffentlichen kantonalen oder kommunalen Organe sind die entsprechenden Datenschutzerlasse der Kantone massgebend. Das betrifft die kantonalen Statistikämter oder andere mit Statistikaufgaben beauftragte kantonale Stellen, insbesondere aber auch sämtliche Bildungsinstitutionen (Schulen) der öffentlichen Hand.

Im Kanton Zürich gilt das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG).